Kein Billigkeitserlass bei verzögerter Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister aufgrund behördlichen
Verschuldens
Leitsatz
1. Ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine GmbH zur Gewinnabführung verpflichtet, wird nur dann wirksam, wenn die
Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird.
2. Nach der Neuregelung des § 14 Nr. 2 S. 3 KStG ist eine verzögerte Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister
schädlich, so dass die Gewinnabführung – und damit die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses der Organgesellschaft beim
Organträger – erst für das Wirtschaftsjahr der Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister steuerlich anerkannt
wird.
3. Ein Billigkeitserlass der auf dem Gewinn der Organgesellschaft lastenden Körperschaftsteuer kommt auch dann nicht in Betracht,
wenn die verzögerte Registereintragung auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 7 DStRE 2017 S. 491 Nr. 8 EFG 2015 S. 2156 Nr. 24 GmbH-StB 2016 S. 22 Nr. 1 Ubg 2017 S. 349 Nr. 6 BAAAF-06927
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