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Absetzung für Abnutzung nach einer Einlage
Die Einlage von (abnutzbaren) Wirtschaftsgütern aus dem Privat- in das Betriebsvermögen erfolgt in der Regel zum Teilwert. Liegt die Anschaffung oder Herstellung zum Zeitpunkt der Einlage noch keine drei Jahre zurück, ist der Einlagewert auf die (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten begrenzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i. V. m. Satz 2 EStG). Obwohl bei Einlagen der Einlagewert an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), muss dieser nicht immer die Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung im Betriebsvermögen sein.
Bemessungsgrundlage für die AfA
§ 7 Abs. 1 EStG regelt die Absetzung für Abnutzung (AfA) und die AfA-Bemessungsgrundlage. Demzufolge sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Verteilung des Aufwands auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgeblich. Eine separate Regelung für Einlagen existiert nicht. Aber auch bei Einlagen darf der Einlagewert den Gewinn des Einlagejahres nicht in kompletter Höhe mindern, sondern muss über die AfA auf die (Rest-)Nutzungsdauer des eingelegten Wirtschaftsguts verteilt werden.
Beginn und Höhe der AfA
Neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG greift für Gebäude die AfA nach ...