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Das zivilrechtliche Klageverfahren, Teil 4
Im vierten Teil unserer Reihe geht es um die verschiedenen Möglichkeiten, das zivilrechtliche Verfahren abzuschließen.
Beendigung des Verfahrens
(Streitiges End-)Urteil
Urteile ergehen im Namen des Volkes und müssen grundsätzlich gem. § 313 ZPO folgenden Inhalt haben:
Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Prozessbevollmächtigten;
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
die Urteilsformel (= Entscheidung über Klageantrag, Kosten und Vollstreckbarkeit);
den Tatbestand (= Zusammenfassung des Sachverhalts und der Anträge der Parteien) und
die Entscheidungsgründe.
Das Endurteil schließt die Instanz ab. Gegen das Endurteil der ersten Instanz kann die unterlegene Partei das Rechtsmittel der Berufung gem. §§ 511 ff. ZPO einlegen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies führt dazu, dass der Rechtsstreit in der nächsthöheren Instanz weiterverhandelt wird.
A verklagt B auf Zahlung von 1.000 € aus Warenlieferung. Nach streitiger Verhandlung ergeht ein ...