Fragen und Antworten zum Mindestlohngesetz (MiLoG)
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VII. NachunternehmerhaftungS. 106 S. 107
1. Was regelt die Nachunternehmerhaftung?
§ 13 MiLoG regelt eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der bei Nachunternehmern (Subunternehmern) beschäftigten Arbeitnehmer, indem festgelegt worden ist, dass § 14 AEntG entsprechende Anwendung findet.
Demnach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (selbstschuldnerische Bürgschaft).
Die Haftung ist dabei auf das zu zahlende Nettoentgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns begrenzt.
Regelungszweck von § 13 MiLoG ist der Arbeitnehmerschutz. Hierdurch soll verhindert werden, dass Unternehmer den gesetzlichen Mindestlohn umgehen, indem sie Subunternehmer mit Werk- und Dienstleistungsverträgen beauftragen. Denn eine Haftung des Unternehmers wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Auswahl der Subunternehmer ist, wie die Erfahrungen insbesondere in der Baubranche gezeig...