Fragen und Antworten zum Mindestlohngesetz (MiLoG)
1. Aufl. 2015
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V. Besonderheiten mit Bezug zum AuslandS. 86 S. 87
1. Gilt der Mindestlohn auch für Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber, die in Deutschland tätig werden?
Das Mindestlohngesetz regelt, dass jeder in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung mit dem Mindestlohn hat (§§ 1, 20 MiLoG). Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig, als der er Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen.
In typischen Entsendefällen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber seine Arbeitnehmer projektweise nach Deutschland entsendet, gilt zivilrechtlich in der Regel das Arbeitsvertragsrecht des ausländischen Staates. Auf Basis des Artikel 9 der EG-Verordnung Nr. 593/2008 (sog. Rom-I-VO) überlagert § 20 MiLoG diese EG-Verordnung jedoch.
Es handelt sich dabei um eine sog. Eingriffsnorm, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet der Maßgabe der EG-Verordnung auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Das Mindestlohngesetz gilt insbesondere auch unabhängig
von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbe...