Wird es durch Art. 168 und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht verwehrt, dass im Fall einer für die Zwecke der Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat registrierten Niederlassung, die überwiegend innerbetriebliche Umsätze für ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttereinheit und vereinzelt auch besteuerte Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem sie registriert ist, ausführt, der Steuerpflichtige berechtigt ist, die Vorsteuer in dem Mitgliedstaat abzuziehen, in dem die Niederlassung registriert ist, obwohl diese Steuer im Zusammenhang mit Umsätzen steht, die von der Muttereinheit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden?
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