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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 1212

Pauschalierung von Sachzuwendungen bei Gemeinnützigen bzw. Berufsverbänden?

Dr. Lutz Engelsing und Nora Backhaus

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-06437 Nachdem der BFH 2013 die Anwendung des § 37b EStG in vier Urteilen (VI R 52/11, BStBl 2015 II S. 455; VI R 57/11, BStBl 2015 II S. 457; VI R 78/12, BStBl 2015 II S. 495 und VI R 47/12, BStBl 2015 II S. 490) eingegrenzt hat, hat das BMF sein Schreiben am (BStBl 2015 I S. 468) neu gefasst. Dies betrifft auch Gemeinnützige und Berufsverbände mit ihren bis zu vier steuerlichen Sphären.

Ausführlicher Beitrag s. .

Anwendungsbereich: [i]Rechtsformunabhängige AnwendungGemeinnützige Organisationen sowie Berufsverbände haben § 37b EStG zu beachten, sofern sie Sachzuwendungen gewähren, die betrieblich ver-anlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen.

[i]Wahlrecht je SphäreZuwendender i. S. des § 37b EStG können – analog der Verwaltungsauffassung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts – jeweils die unterschiedlichen steuerlichen Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowie zusätzlich bei Gemeinnützigen Zweckbetrieb) sein.

Kriterium der betrieblichen Veranlassung: [i]Kein § 37b EStG im ideellen Bereich § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfordert eine betriebliche Veranlassung. An einer solchen fehlt es regelmäßig bei den o. g. Organisationen, wenn derartige Sachzuwendungen im Rahmen ihrer jeweiligen ideellen Tätigkeitsbereiche gewährt werden. Die Aufwendungen stammen dann...