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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 4 AS 429/15 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2; BGB § 242; SGB § 22; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei hohem Wohnungsleerstand ist mit erhöhten Heizkosten für Mieter zu rechnen. Hierbei steht dem Mieter ggf nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH, Urt vom , VIII ZR 9/14, juris) ein Anspruch auf Heizkostenbegrenzung bei erheblichem Leerstand gegen den Vermieter zu.

2. Bevor der SGB II-Leistungsträger bei hohen Heizkosten eine Kostensenkung bzw einen Umzug vom Leistungsberechtigten verlangen kann, sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Bei erheblichem Leerstand von mehr als 30 % im Wohnobjekt und Fehlern des Vermieters in der Betriebskostenkostenabrechnung ist der SGB II-Leistungsträger vorrangig verpflichtet, den Leistungsberechtigten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Vermieter (auf Mietminderung) zu beraten und zu unterstützen (§ 14 SGB I).

Fundstelle(n):
XAAAF-06749

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