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LSG Hessen Urteil v. - L 5 EG 23/14

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung streitig, die die Klägerin aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs von ihrem Arbeitgeber im Mai 2013 erhalten hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 2049 Nr. 35
QAAAF-06734

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