1. Im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nach § 94 Abs. 1 SGB V sind Anforderungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Antworten des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die offenkundig nicht einer sachlichen, auf einen zügigen Abschluss gerichteten Verfahrensweise, sondern sachfremden Zielen dienen, für die Fristberechnung bedeutungslos.
2. Die Anwendung allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen nach § 91 Abs. 8 SGB V i.V.m. § 89 Abs. 1 SGB IV wird dann nicht durch die für Richtlinien des GBA geltenden Spezialregelungen in § 94 Abs. 1 SGB V verdrängt, wenn eine vor Ablauf der Beanstandungsfrist von zwei Monaten nicht absehbare Zäsur tatsächlicher oder rechtlicher Art eintritt.
3. Es ist einer Behörde nicht gestattet, eine Entscheidung aus sachfremden Gründen bis zum In-Kraft-Treten einer für den Normadressaten ungünstigeren Rechtsänderung hinauszuschieben.
4. Eine im Zeitpunkt ihres Erlasses auf gesetzlicher Grundlage ergangene untergesetzliche Rechtsnorm wird grundsätzlich nicht durch den Fortfall der Ermächtigungsvorschrift in ihrer Gültigkeit berührt (Anschluss an BVerfG).
5. Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses als Sachurteilsvoraussetzung ist in der Regel nicht der Ort, schwierige, bislang ungeklärte materiellrechtliche Fragen einer Antwort zuzuführen.
6. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für die Klage gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde entfällt nicht allein dadurch, dass die Behörde vorsorglich alternative Maßnahmen vorbereitet.
Fundstelle(n): EAAAF-06712
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