BSG Beschluss v. - B 13 R 169/15 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG - weiterer Klärungsbedarf

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom , § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom , § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom , § 84a S 1 BVG vom , § 84a S 2 BVG vom , Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Instanzenzug: SG Dresden Az: S 22 R 2137/05 Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 6 R 271/13 Urteil

Gründe

1Das Sächsische die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, in denen dieser es abgelehnt hatte, im Zugunstenverfahren Entscheidungen über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente des Klägers zu ändern und einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG "West" statt "Ost" zu berücksichtigen.

2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

6Hierzu führt er weiter aus, das BSG habe mit Urteil vom (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) die Rechtsfrage bereits beantwortet; der nachfolgende - Juris) enthalte jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Fragen, welche deshalb einer weiteren verfassungsrechtlichen Klärung bedürften. § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII in der bis zum geltenden Fassung verletze das Eigentumsrecht nach Art 14 Abs 1 GG, weil aufgrund der höheren Altersrenten von Versicherten im Beitrittsgebiet bei diesen der für die Anrechnung maßgebliche Grenzbetrag erheblich stärker durch die gesetzliche Altersrente ausgeschöpft werde als bei Versicherten aus den alten Bundesländern. Insoweit liege ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vor. Eine derartige Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit den ungleichen Lebensbedingungen in Ost und West in dem betreffenden Zeitraum rechtfertigen.

7Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen weiteren Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht - gerade dies ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen - nicht hinreichend aufgezeigt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich seine Ausführungen nicht auf § 93 SGB VII (Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für landwirtschaftliche Unternehmer), sondern offenkundig auf § 93 SGB VI beziehen, kann ein insoweit noch bestehender Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht nicht allein mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass eine inhaltliche Entscheidung des BVerfG zu der Frage noch nicht vorliege ( - Juris RdNr 9 mwN). Insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - sich das BSG bereits ausführlich mit der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG befasst und diese bejaht hat (vgl - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 67 - 118), muss ein Beschwerdeführer zur Darlegung zusätzlichen Klärungsbedarfs im Einzelnen und unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit weiter umstritten ist ( - Juris RdNr 6; - BeckRS 2011, 74653 RdNr 9; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 59). Eine solche inhaltlich substanzielle Auseinandersetzung (s hierzu auch - Juris RdNr 10 mwN) lässt die Beschwerdebegründung des Klägers vermissen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, die für einen weiterhin bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf eine nicht mehr geltende Vorschrift gefordert werden (s hierzu - Juris RdNr 9 mwN), nachdem die von ihm angegriffene Regelung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum außer Kraft getreten ist (vgl Art 6 Abs 7, Art 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom , BGBl I 1114).

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:051015BB13R16915B0

Fundstelle(n):
GAAAF-06639