BSG Beschluss v. - B 13 R 225/15 B

Instanzenzug: S 1 R 3583/12

Gründe:

1Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom einen Anspruch des im Jahr 1962 geborenen Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Dezember 2012 befristet bis zum (nur insoweit hat er im Berufungsverfahren sein ursprünglich umfassendes Begehren weiterverfolgt) verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Kläger, bei dem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vorliege, noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten.

2Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG erhoben. Er macht ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

5Diesen Erfordernissen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt, ihm sei vom Berufungsgericht ausreichendes rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verweigert worden. Das LSG habe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, obwohl er den Wunsch vorgebracht habe, seinen Standpunkt dem Gericht in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Er habe in seinem Schreiben vom Februar 2015 dargelegt, dass er sich beleidigt, gekränkt und völlig übergangen fühle. Sein Prozessbevollmächtigter habe deshalb im Schriftsatz vom gebeten, einen Erörterungstermin anzuberaumen, weil er - der Kläger - eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Demütigung empfinde und dies ihn noch kränker mache. Darauf habe der LSG-Senat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass eine derartige Demütigung nicht beabsichtigt sei und es bei der angekündigten Verfahrensweise verbleibe. Indem das LSG seinem Wunsch nicht nachgekommen sei, habe es gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen.

6Mit diesem Vorbringen ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig aufgezeigt. In der Sache macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG entschieden und hierdurch sein rechtliches Gehör verletzt. Nach der genannten Vorschrift steht die Wahl dieser Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts; dieses kann vom BSG nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (stRspr, vgl - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; Senatsbeschluss vom - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12; - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9; - Juris RdNr 5).

7Dass das LSG sachfremde Erwägungen angestellt habe, behauptet der Kläger nicht. Im Gegenteil trägt er - durch Bezugnahme auf das Schreiben vom - selbst vor, das LSG habe ausdrücklich versichert, mit der beabsichtigten Beschlussfassung sei eine Demütigung weder beabsichtigt noch verbunden. Seinem Vorbringen kann aber auch nichts dafür entnommen werden, dass dem LSG eine grobe Fehleinschätzung unterlaufen sei. Ob dies der Fall ist, muss anhand der gesamten Umstände des Falls beurteilt werden ( - aaO). Das erfordert es, bei einer entsprechenden Rüge die insoweit wesentlichen Umstände des Falls darzustellen, damit das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen kann, ob ein Verfahrensfehler in Betracht kommt. Zu den in diesem Zusammenhang zu würdigenden wesentlichen Umständen gehören insbesondere die Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung von Tatsachenfragen für dessen Entscheidung (vgl Senatsbeschluss vom - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 13), aber auch der Gesichtspunkt, ob im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit bestand, den Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, sowie der Umstand, ob der Kläger im Verfahren fachkundig vertreten ist oder erkennbar Schwierigkeiten hat, sich schriftlich auszudrücken (s hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 15). Darlegungen zu diesen für die Ermessensentscheidung relevanten Aspekten enthält der Vortrag des Klägers nicht. Allein seine Berufung auf den Wunsch, dem LSG seinen Standpunkt auch in einer mündlichen Verhandlung vortragen zu wollen, weil er sich andernfalls gekränkt und übergangen fühle, genügt nicht, um einen groben Fehlgriff des Berufungsgerichts bei seiner Ermessensentscheidung plausibel zu machen.

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAF-06584