Instanzenzug:
Gründe:
I
1Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Dauer seines vor dem SG Hannover unter dem Az S 52 AS 1219/10 geführten Klageverfahrens sowie des anschließend vor dem LSG Niedersachsen-Bremen unter dem Az L 7 AS 587/13 geführten Berufungsverfahrens verneint, weil es hinsichtlich des Verfahrens vor dem SG bereits an einer Verzögerungsrüge als zwingender Entschädigungsvoraussetzung fehle und das zweitinstanzliche Verfahren nicht unangemessen lang angedauert habe. Mit einer Dauer von insgesamt zehn Monaten unterschreite die Berufungsinstanz die vom BSG regelmäßig noch akzeptierte Zeitspanne einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten pro Instanz nicht, zumal die Dauer des Berufungsverfahrens durch zahlreiche Verfahrensförderungsschritte des Gerichts gerechtfertigt gewesen sei.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, ihm zugestellt am , hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom per Telefax beim BSG Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt. Trotz Hinweis des Senats vom hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim BSG bisher nicht eingereicht. Zur Zeit ist für den Kläger vor dem Amtsgericht (AG) Hannover (Az 661 XVI B 7582) ein Betreuungsverfahren anhängig, in dem es laut Auskunft des bisher nicht zu einer Begutachtung des Klägers gekommen ist.
II
3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ebenso abzulehnen (dazu 1.) wie die Beiordnung eines Notanwalts (dazu 2.).
41. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, sodass es vorliegend auch vor dem Hintergrund des für den Kläger eingeleiteten Betreuungsverfahrens vor dem AG Hannover (661 XVII B 7582) dahingestellt bleiben kann, dass bereits die Frist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die vorliegend am endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), abgelaufen ist.
5Denn der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision ohnehin nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Vielmehr hat sich das LSG im Rahmen seiner Begründung gerade an der Rechtsprechung des BSG orientiert. Schließlich fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere kann der Kläger nicht geltend machen, das LSG habe im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Akteneinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 GG verletzt (vgl - SozR 4-1500 § 120 Nr 2). Denn der Kläger hat von dem Angebot des LSG, die Akten einzusehen, keinen Gebrauch gemacht und damit nicht alles getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dementsprechend ist die neuerlich geltend gemachte Akteneinsicht entbehrlich. Auch der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung (§ 103 SGG) greift nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5) ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen. Für das vorliegende Entschädigungsverfahren sind angesichts der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens Anhaltspunkte dieser Art nicht erkennbar. Die gerügte Befangenheit des Beklagtenvertreters begründet entgegen der Vorstellung des Klägers ebenfalls keinen Verfahrensfehler (vgl § 60 SGG iVm §§ 42 ff ZPO).
6Auch ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Ablehnung von PKH durch das LSG nach § 73a SGG in Verbindung mit § 118 Abs 2 S 4 ZPO ist nicht ersichtlich.
7Da dem Kläger somit auch im Revisionsverfahren keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
82. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Antrags des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte als Notanwalt beizuordnen. Auch dies kommt gemäß § 78b Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG nur dann in Frage, wenn er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies ist jedoch entsprechend den obigen Ausführungen nicht der Fall, da sich das LSG auch nach seinen überzeugenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Urteils vom auf die Rechtsprechung des BSG unter deren Darstellung bezogen hat. Insoweit sind Fehler nicht ersichtlich und erscheint eine Rechtsverteidigung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos.
93. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom ausdrücklich hingewiesen worden.
10Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
114. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
125. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47, § 52 Abs 1 und 3 und § 63 Abs 2 S 1 GKG. Dabei richtet sich der Streitwert nach dem bezifferten Begehren des Klägers.
Fundstelle(n):
PAAAF-06581