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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 15

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Altteilen

Praxisgerechte Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung

Karl-Hermann Eckert

Die Höhe der Umsatzsteuerbelastung für einen ausgeführten Umsatz hängt maßgeblich davon ab, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (sog. Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG). Im Regelfall ist Bemessungsgrundlage die geleistete Zahlung abzüglich der Umsatzsteuer. Wie ist es aber, wenn der leistende Unternehmer neben der Geldzahlung zusätzlich einen Gegenstand vom Leistungsempfänger erhält? Der nachfolgende Beitrag zeigt die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung zugelassenen Vereinfachungen auf.

I. Einleitung

Ein Sonderfall der Bemessungsgrundlage ist der Tauschumsatz. In derartigen Fällen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Mit anderen Worten: Haben die Beteiligten der jeweiligen Gegenleistung einen subjektiven Wert beigemessen, ist dieser Wert der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. Abschn. 10.5. Abs. 1 UStAE). Der subjektive Wert entspricht im Regelfall dem Wert der eigenen Aufwendungen. Werden keine konkreten Aufwendungen getätigt, ist der gemeine Wert nach § 9 BewG maßgeblich (abzüglich der Umsatzsteuer). Der gemeine Wert entspricht dem Verkehrswert (Markpreis). Ist die...