Kein Steuerabzug nach § 50 a EStG bei nachträglich
ausgestellter Freistellungsbescheinigung
Leitsatz
Ist die beschränkte Steuerpflicht zweifelhaft, muss der Vergütungsgläubiger seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen
die Höhe der Steuer i.R. eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren geltend machen.
Die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung und die Erstattung der abgeführten Beträge kann im Erstattungsverfahren nach
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nur erreicht werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vorliegt.
Die Freistellungsbescheinigung wirkt nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1900 Nr. 22 IAAAF-06433
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