Nichtauflösung einer Rücklage nach §
7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne
des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Zur Frage der Abwägung der Sorgfaltspflichtverletzungen
von Finanzamt und Steuerpflichtigen im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO
Leitsatz
1. Übertragen auf die Bildung
einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist eine nachträglich bekannt
gewordene Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch die Anschaffung
eines Wirtschaftsgutes vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die
Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf
die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist
und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln
ist.
2. Haben sowohl der Steuerpflichtige
als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft
die Verantwortlichkeit in der Regel den Steuerpflichtigen mit der
Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann. Eine Änderungsmöglichkeit
scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen nur dann aus, wenn
der Verstoß des Finanzamtes deutlich überwiegt
3. Genaue Angaben zum Bestand
der Wirtschaftsgüter sind auch dann zur Beurteilung der Voraussetzungen
des § 7g Abs. 4 S. 2 EStG erforderlich, wenn bei Keinem Einnahmen-/
Überschussrechner - anders als bei der Bilanzierung - die Rücklage
und das Anlagevermögen nicht als Bilanzposten erscheinen, sondern
die Rücklage nur im Fall der Bildung als Betriebsausgabe und im
Fall der Auflösung als Betriebseinnahme ersichtlich ist und in der
Gewinnermittlung sonst nicht erscheint und auch in der Einkommensteuererklärung
nicht anzugeben ist. Der Umfang der Mitwirkungspflicht bei einem
Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach der erleichterten Methode
des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann nicht geringer sein kann, als bei
einem Steuerpflichtigen, der die Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs.
1, 5 EStG vornimmt.
4. Zur Frage der Abwägung der
Sorgfaltspflichtverletzungen von Finanzamt und Steuerpflichtigen
im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 14 Nr. 27 DStRE 2016 S. 1005 Nr. 16 EFG 2015 S. 1897 Nr. 22 Ubg 2016 S. 565 Nr. 9 NAAAF-06427
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