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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1339/14

Gesetze: EStG § 67, BGB § 133, BGB § 157, AO § 171 Abs. 3

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Kindergeldantrag

Leitsatz

1. Als außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung ist ein Kindergeldantrag entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen, sofern er auslegungsbedürftig ist.

2. Im Antrag auf Kindergeld müssen neben der Person des Antragstellers auch die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich benannt werden, um eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO vor Eintritt der Festsetzungsverjährung herbeizuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller für alle Kinder Kindergeld begehrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAF-06423

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