Passivierung einer Bürgschaftsverpflichtung erst bei drohender Inanspruchnahme
Leitsatz
1. Eine Einzelwertberichtigung von Kundenforderungen einer Bank ist in Höhe des ungesicherten Obligos zulässig, wobei insoweit
die Steuerpflichtige (Bank) die Feststellungslast trifft. Eine Wertberichtigung setzt hierbei voraus, dass die Tatsachen,
die ihr zugrunde liegen, bereits am Bilanzstichtag gegeben waren.
2. Eine Bürgschaftsverpflichtung ist erst dann zu passivieren, wenn eine Inanspruchnahme des Bürgen droht. Das ist der Fall,
wenn ernstlich zu erwarten ist, dass sich der Gläubiger wegen Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners an den Bürgen wenden
wird. Allein die Tatsache, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners mangels
Masse abgewiesen wurde, reicht nicht aus, um die drohende Inanspruchnahme zu begründen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2016 S. 5 KAAAF-06415
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