Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht im Allgemeinen fort, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich
trennen.
Ob eine Lebensgemeinschaft i. S. einer umfassenden persönlichen, geistigen und räumlichen Gemeinschaft noch besteht oder
noch angestrebt wird, ist im Wege einer Gesamtabwägung zu prüfen.
Die Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer - krankheitsbedingt eingeschränkten
- Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1945 Nr. 22 EStB 2016 S. 73 Nr. 2 GStB 2015 S. 381 Nr. 11 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2015 S. 2912 GAAAF-06412
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