HwWahlO § 9
Fünfter Abschnitt: Wahlvorschläge
§ 9
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAF-06369
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht sein.
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JAAAF-06369