HwWahlO § 16

Sechster Abschnitt: Wahl

§ 16 [1]

(1) 1Die Kammer übermittelt den nach § 96 der Handwerksordnung Wahlberechtigten folgende Unterlagen:

  1. einen Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),

  2. einen Stimmzettel,

  3. einen neutralen Umschlag der Bezeichnung „Handwerkskammer-Wahl“ (Wahlumschlag) und

  4. einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

2Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechtigungsscheins (§ 13).

(2) 1Der Wahlberechtigte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch, dass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. 2Er darf nur eine Liste ankreuzen.

(3) 1Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass die Unterlagen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. 2Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag, müssen die Wahlunterlagen am ersten darauf folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. 3Die rechtzeitig bei der Kammer eingegangen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAF-06369

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.