Fünfter Abschnitt: Wahlvorschläge
§ 10 [1]
(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
auf seiten der [2] Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der Handwerksordnung vorliegen und
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.
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JAAAF-06369
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.
2Anm. d. Red.: Bei der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) durch Art. 1 Nr. 73 Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa) Gesetz v. (BGBl I S. 2934) ist dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Beim Austausch der Wörter „der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes“ wurde die erneute Einfügung des Wortes „der“ vergessen. Dieses Versehen wurde redaktionell angepasst. Eine Berichtigung des Gesetzgebers bleibt abzuwarten.