Erster Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß
§ 1 [1]
1Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl. 2Er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein dürfen.
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JAAAF-06369
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.