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NWB BB 11/2015 S. 328

Keine fristlose Kündigung aufgrund von Telefonanrufen für Gewinnspiele

Eine fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Arbeitnehmerin mehrere kostenpflichtige Anrufe auf eine Hotline in den Arbeitspausen tätigt.

Der Klägerin war es gestattet, private Telefonate von der Telefonanlage des Arbeitgebers zu tätigen, ohne diese bezahlen zu müssen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Die Arbeitnehmerin tätigte in ihren Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders für 0,50 € je Anruf.

Das LArbG hat entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Zwar liege eine Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin vor, denn auch wenn privates Telefonieren gestattet sei, könne davon die Benutzung kostenpflichtiger Gewinnspiele nicht umfasst sein. Die Pflichtverletzung wiege all...