OFD Magdeburg - S 2223 - 182 - St 217

Sammlung von Zahngold durch Zahnärzte für karitative Zwecke; Zuwendungsbestätigungen

Bezug: MF-Erlass vom 24.08.2010

Im Rahmen einer Spendenaktion haben sich verschiedene Zahnärzte dazu bereiterklärt, in ihren Praxen Spendendosen aufzustellen und in diese von den Patienten das zu einer zahnärztlichen Verwendung nicht mehr geeignete Zahngold freiwillig einwerfen zu lassen. Der Organisator der Sammlung, der ehrenamtlich in einer zahnärztlichen Kreisstelle als eine Untergliederung der Landeszahnärztekammer Hessen tätig ist, leitet das Altgold an eine Scheideanstalt weiter und sorgt dafür, dass der hierfür erhaltene Gegenwert karitativen Einrichtungen zu Gute kommt.

Auf die Ermittlung des Honorars hat die Zahngoldspende keinen Einfluss. Die Patienten unterschreiben unter Angabe ihres Namens und ihrer Adresse einen Vordruck, mit dem sie den Organisator der Altgoldsammlung beauftragen, das in ihrem Eigentum stehende Zahngold treuhänderisch in ihren Namen zu verwerten und den Erlös an karitative Organisationen zu spenden. Der Doseninhalt wird einmal jährlich eingesammelt, gewogen und das Gewicht nach Zahnärzten getrennt dokumentiert. Die Scheideanstalt rechnet gegenüber dem Organisator ab.

In den Zuwendungsbestätigungen sind teilweise die Zahnärzte und teilweise der Organisator als Zuwendende aufgeführt, obwohl die Spende an die karitativen Organisationen im Auftrag der Patienten erfolgt.

Bisher werden Zahngoldsammlungen bundesweit von verschiedenen Organisatoren initiiert und von zahlreichen Zahnarztpraxen unterstützt. Die Gelder werden für karitative Zwecke gespendet. Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensweisen bei den Spendenaktionen weise ich darauf hin, dass Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG nur abgezogen werden können, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist, und dass die Zuwendungsbestätigung nur für den/die tatsachlich Zuwendenden ausgestellt werden darf.

OFD Magdeburg v. - S 2223 - 182 - St 217

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 47
DStR 2014 S. 703 Nr. 14
OAAAF-06295