BSG Beschluss v. - B 4 AS 102/15 BH

Instanzenzug: S 3 AS 2107/09

Gründe:

I

1Der Kläger begehrt höhere SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.4.2009 bis 30.9.2009. Das LSG hat das klageabweisende bestätigt (Beschluss vom 23.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es mit Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung ausgeführt, wegen seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II, Hyperurikämie und Hypercholesterinämie stehe dem Kläger ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht zu. Aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 bzw 10.12.2014, die den Beteiligten bekannt seien, ergebe sich bei diesen Erkrankungen regelmäßig nur das Erfordernis einer Vollkost. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Nahrung, Getränke und Genussmittel sei ausreichend, um eine derartige Vollkost zu finanzieren. Soweit der Kläger Mehrkosten für die Heizung nachgewiesen habe bzw diese geschätzt worden seien, habe der Beklagte diese anerkannt. Die geltend gemachten Gebühren für das Kabelfernsehen würden nicht mietvertraglich geschuldet.

2Mit Schreiben vom 4.7.2015 hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

4Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5Bezogen auf den streitigen Zeitraum vom 1.4.2009 bis 30.9.2009 sind Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Senat bereits mehrfach mit der Bedeutung der Empfehlungen des Deutschen Vereins zum ernährungsbedingten Mehrbedarf befasst (vgl zuletzt - SozR 4-4200 § 21 Nr 14; - SozR 4-4200 § 21 Nr 12). Da die Heranziehung der Werte zu § 12 des Wohngeldgesetzes hier zu einer vollständigen Übernahme der Unterkunftskosten des Klägers führt, könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde bezogen hierauf nicht mit Erfolg begründet werden. Auch hinsichtlich der Einbeziehung der Stromkosten zum Betrieb der Gasetagentherme als Heizkosten stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl - Juris RdNr 16; - BSGE 62, 5, 8 = SozR 1750 § 287 Nr 1 zur Schätzung im Rahmen eines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums). In der mündlichen Verhandlung vor dem hat der Beklagte ergänzend fünf Prozent der Brennstoffkosten als Heizkosten anerkannt. Aus diesem Grund liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzulegen.

6Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt R H. S/G gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
MAAAF-06193