Instanzenzug: S 47 SO 90022/09
Gründe:
1Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom (zugestellt am ) eingelegt und ua geltend gemacht, er habe das Recht, sich auch vor dem BSG selbst zu vertreten.
2Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es verfassungsrechtlich und völkerrechtlich unbedenklich, dass die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie hier der Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten, abhängig gemacht wird (vgl zum Vertretungszwang vor dem BSG BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 12). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
OAAAF-06175