Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung,
insbesondere zum Ort des Bauvorhabens sowie der Bezeichnung der
einzelnen Arbeiten
Leitsatz
Ein
Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige
Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG
abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG
erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und
Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung
der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf abgerechnete Gerüstbauarbeiten
können dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie
genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2581 Nr. 43 UStB 2016 S. 182 KAAAF-06013
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