Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Verwendung des steuerlichen Einlagekontos
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG als verwendet gelten. Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind nach dem (BStBl 2014 II S. 937 = Kurzinfo StuB 2010 S. 718) die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG ausgewiesenen Bestände. Daraus folgert der BFH im Umkehrschluss, dass Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese nach dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto Eigenkapital i. S. des § 27 KStG nicht als verwendet gilt (Bezug: § 20 Abs. 1 EStG 2002; § 27 KStG 2002).