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Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still
Beteiligt sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter und verzichtet die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung, wird der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet (Bezug: § 3 Nr. 40 Buchst. d, § 6 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 41, § 179 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 AO).
Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft und ist die Gesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, weil der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerris...