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Verfassungsmäßigkeit des durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten Wertaufholungsgebots
Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402) eingeführte Wertaufholungsgebot verstößt auch insoweit nicht gegen die Verfassung, als davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden sind, und als davon Wertaufholungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der geänderten Gesetzeslage betroffen sind (Festhaltung am Senatsurteil vom - IV R 37/07 NWB SAAAD-44131, BStBl 2010 II S. 784 = Kurzinfo StuB 2010 S. 443 NWB LAAAD-44168). Das gilt auch dann, wenn der bilanzierende Unternehmer eine GmbH-Beteiligung inklusive der ausschüttbaren Gewinnrücklagen entsprechend der früheren Gesetzeslage nur in Erwartung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung ohne spätere Wertaufholung erworben hatte (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 bís 3, § 52 Abs. 16 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002; Art. 20 Abs. 3 GG).