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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vermietung eines Einfamilienhauses
Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus, ist für die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen. Eine Unterscheidung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern ist nach dem in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen.
Das FG Köln folgt ausdrücklich nicht dem NWB YAAAE-89445 (Az. beim BFH: I R 8/15). Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint, da die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Gesch...