Instanzenzug: S 4 R 1837/12
Gründe:
1Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 23.6.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab November 2011 bis zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im März 2013 anstelle der vom beklagten Rentenversicherungsträger gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum noch sechs Stunden täglich habe arbeiten können und eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit nicht vorgelegen habe.
2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 27.8.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
5Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt, das LSG habe den Amtsermittlungsgrundsatz nicht ausreichend beachtet, weil es kein "arbeitsmarktspezifisches Sachverständigengutachten" zu der Frage eingeholt habe, ob es für ihn trotz zahlreicher Leistungseinschränkungen die Möglichkeit gebe, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit auszuüben. Einen entsprechenden Antrag habe er bereits in seiner Berufungsbegründung gestellt. Damit hat der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger zwar einen Beweisantrag benannt. Es fehlt jedoch die bei einer Sachaufklärungsrüge erforderliche Darlegung, dass er diesen Beweisantrag bis zum Schluss aufrechterhalten habe. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG soll eine Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr, s zB Senatsbeschluss vom 29.6.2015 - B 13 R 119/15 B - JurionRS 2015, 21003 RdNr 9; - BeckRS 2015, 70615 RdNr 11; B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Aus dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht erkennbar, dass er seinen Beweisantrag auch noch bei seiner Zustimmung zu einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) aufrechterhalten habe. Ebenso wenig trägt er vor, dass der Beweisantrag im LSG-Urteil wiedergegeben sei.
6Soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe weitere Aufklärung zum Vorliegen einer "somatoformen Schmerzstörung nach Gerbershagen II" unterlassen, welche von zwei Gutachtern im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren bestätigt worden sei, kann seinen Ausführungen schon nicht entnommen werden, dass er diesbezüglich einen Beweisantrag unter Benennung eines konkreten Beweisthemas angebracht hat.
7Wenn der Kläger schließlich geltend macht, das LSG habe sich in seinem Urteil mit dem von ihm in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argument, es sei "eine Berücksichtigung auf den teilverschlossenen Arbeitsmarkt" erforderlich, nicht auseinandergesetzt, rügt er der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Insoweit fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren Darstellung, inwiefern die Entscheidung des LSG auf diesem Umstand beruhen kann. Im Übrigen ist in dem angefochtenen Urteil (Umdruck S 11 f) ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung des Klägers verneint hat.
8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
10Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
HAAAF-05859