SVRechGrV 2015 § 3

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,

  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,

  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „“ um die Jahresbeträge ergänzt.

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WAAAF-05708