§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – “ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – “ um die Jahresbeträge ergänzt.
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WAAAF-05708