Verfahren einer gestuften Selbstanzeige
zur Nachbesteuerung bisher nicht erklärter Kapitalerträge eines
Schweizer Bankkontos
Leitsatz
1. Ein grobes Verschulden ist
hinsichtlich einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache anzunehmen,
wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen steuerlicher
Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der
Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu
unterbreiten.
2. Die Nicht-Mitteilung einer
begünstigenden Tatsachen in laufender Einspruchsfrist, die nicht
grob schuldhaft ist, wird von einem grob schuldhaften Fehlverhalten
vor Erlass des Bescheids überlagert.
3. Die Frage, ob allein die
unterlassene Einlegung eines Einspruchs ein grobes Verschulden am
nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen begründet,
stellt sich nur dann, wenn nicht schon vor Erlass des Bescheids
ein grob schuldhaftes Fehlverhalten des Steuerpflichtigen vorgelegen
hat bzw. wenn das erste, den zu ändernden Steuerbescheid auslösende
Fehlverhalten des Steuerpflichtigen nicht grob verschuldet war.
4. Ist ein Änderungsbescheid
gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bereits ergangen, so können Tatsachen
oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen in erleichterter Form
nur noch in einem Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren über den Änderungsbescheid
geltend gemacht werden. Unterlässt der Steuerpflichtige dies, so
kann er Tatsachen oder Beweismittel zu seinen Gunsten nur noch unter
den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, also dann
geltend machen, wenn ihn am nachträglichen Bekanntwerden kein grobes
Verschulden trifft.
5. a) Die Änderung des Steuerbescheids
zugunsten des Steuerpflichtigen hat gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 S.
2 AO trotz dessen groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden
zu erfolgen, wenn die steuermindernden Tatsachen in einem unmittelbaren
oder mittelbaren Zusammenhang mit nachträglich bekannt gewordenen
Tatsachen stehen, die zu einer höheren Steuer führen. Der Zusammenhang zwischen
steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen muss auf einer sachlichen
Verknüpfung beruhen. Eine solche Verknüpfung ist gegeben, wenn der steuererhöhende
Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist
b) Das Vorhandensein von privaten Veräußerungsgeschäften
i.S.d. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht mit den konkret
bezifferten Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in dem Sinn verknüpft, dass der steuererhöhende
Vorgang, nämlich das Vorhandensein privater Veräußerungsgeschäfte,
nicht ohne den steuermindernden Vorgang, nämlich der Ermittlung
der konkreten Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen,
denkbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2023 Nr. 23 ErbStB 2015 S. 355 Nr. 12 DAAAF-05694
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