Unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmbarer Streitwert i. S. d. § 52 Abs. 5 GKG als für die vorläufige
Verfahrensgebühr maßgeblicher Streitwert bei Anfechtung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen
mit Auswirkungen auf den vortragsfähigen Verlust bzw. Gewerbeverlust
Anforderungen sowie Kostenentscheidung bei Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
Leitsatz
1. Wird mit der Klage die Aufhebung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide beantragt, sind aus
der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung sowie Kopien der Bescheide sowohl die ursprünglichen Festsetzungen
als auch die Höhe der geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbeträge ersichtlich und kann das Gericht aus den
vorliegenden Angaben die beantragten Steuerminderungen selbst berechnen, so sind nach § 52 Abs. 5 GKG sowohl bei der Körperschaftsteuer
als auch bei der Gewerbesteuer die streitigen Steuererhöhungsbeträge als Streitwert für die vorläufige Verfahrensgebühr anzusetzen.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer ergibt sich die Mehrsteuer ungeachtet dessen „unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten”
i. S. d. § 52 Abs. 5 GKG, dass das FG die zur Berechnung der streitigen Gewerbesteuerbeträge erforderlichen Gewerbesteuerhebesätze
eigens ermitteln muss. Soweit für einzelne Streitjahre ein Ansatz eines höheren oder jedenfalls nicht eines niedrigeren zu
versteuernden Einkommens beantragt wird, ist insoweit im Rahmen der Bestimmung des Gesamtstreitwerts nach §§ 39 Abs. 1, 52
Abs. 5 GKG kein gesonderter Streitwert anzusetzen. Dass in den Änderungsbescheiden der zuvor bestehende Vorbehalt der Nachprüfung
aufgehoben worden ist, ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
2. Soweit die streitigen Gewinnerhöhungen Auswirkungen auf einen vortragsfähigen Verlustvortrag bzw. Gewerbeverlust haben,
sind auch die steuerlichen Auswirkungen dieses Verlusts in den Folgejahren für den nach § 52 Abs. 5 GKG maßgeblichen Streitwert
zu berücksichtigen, wenn sich die Steuerauswirkung rein durch Rechnung im Rahmen der Gesetzesanwendung und Kombination der
in den Gerichtsakten enthaltenen Informationen entnehmen lässt. Sowohl beim Gewerbesteuermessbetragsbescheid als auch bei
dem Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer bzw. zur
Einkommensteuer handelt es sich um auf „eine bezifferte Geldleistung bezogene Verwaltungsakte” i. S. d. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
(entgegen BFH-Rspr. im Beschluss v. , IV E 2/14).
3. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 S. 1
Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft
ist, oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Auch
im Verfahren nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist trotz Gerichtsgebührenfreiheit gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG eine Kostenentscheidung
zu treffen, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können.
4. Zu den „gerichtlichen Verfahrensakten” i. S. d. § 52 Abs. 5 GKG zählen auch der klägerische Antrag sowie mit der Klageschrift
eingereichte Kopien der Einspruchsentscheidung sowie von Bescheiden der Behörde. Es sind auch solche Bestandteile der gerichtlichen
Verfahrensakte zu berücksichtigen, auf deren Einreichung ohne Verstoß gegen Soll- oder Ordnungsvorschriften verzichtet werden
könnte, insbesondere solche, die nicht dasjenige Verfahren betreffen, in dem der (vorläufige) Kostenansatz erfolgt und in
dem sie vorgelegt worden sind.
5. Dass die Ermittlung des tatsächlichen Streitwerts für Zwecke der vorläufigen Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG ggf.
aufwendige Wertermittlungen und -berechnungen des FG erfordert, steht der Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG nicht entgegen.
6. Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i. S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der
Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 S. 2 GKG).
8. Für die Bestimmung des sich unmittelbar aus den Akten ergebenden Streitwerts i.S. des § 52 Abs. 5 GKG ist ggf. auf den
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung bzw. den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Erinnerung abzustellen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAF-05685
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