keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung
Leitsatz
1. Allein die Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular”
im Wege der Datenfernübertragung über das Internet reicht für einen fristwahrenden Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2
Nr. 8 S. 2 EStG nicht aus.
2. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, gilt
die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung
der Daten durch die Finanzbehörden erst mit der Kenntnis der Telenummer möglich ist.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen muss, dass bei der Abgabe
der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet keine geringeren Anforderungen gelten, als bei der
Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform.
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 852 Nr. 22 EFG 2015 S. 1815 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2015 S. 3151 UAAAF-05684
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