Aussetzung der Vollziehung einer Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht
AG liechtensteinischen Rechts mit Einkünften aus der Vermietung inländischen Grundbesitzes unterhält Gewerbebetrieb
Leitsatz
1. Bei der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht handelt es sich um einen (konstitutiven) Verwaltungsakt i. S.
d. § 118 S. 1 AO, der einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich ist.
2. Die Subsidiarität von § 141 AO gegenüber § 140 AO führt nicht dazu, dass die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO rechtswidrig
ist, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung ohnehin bereits nach § 140 AO besteht. Die an sich konstitutive Wirkung der Mitteilung
geht in diesem Fall ins Leere.
3. Bei der Prüfung, ob eine für die Buchführungspflicht maßgebliche Gewinngrenze überschritten ist, ist die Finanzbehörde
an die zulässigerweise gewählte Gewinnermittlungsart gebunden.
4. Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft bezieht sich die Gewinngrenze nur auf die von dieser im Inland erzielten Gewinne,
da nur diese von der beschränkten Steuerpflicht umfasst werden.
5. Eine AG liechtensteinischen Rechts unterhält mit der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks auch dann einen Gewerbebetrieb,
wenn sie weder über eine inländische Betriebsstätte verfügt noch einen inländischen Vertreter bestellt hat. Die Fiktion der
gewerblichen Einkünfte macht sie zum gewerblichen Unternehmer i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 AO.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2013 Nr. 23 QAAAF-05681
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