Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung
von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung
Leitsatz
1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 (i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. ,
BGBl I 2007, 1912 und des JStG 2008 vom , BGBl I 2007, 3150) ist verfassungskonform, gilt auch für kurzfristige
Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland sowie bei Weitervermietung von Immobilien und erfasst Miet- und
Pachtzinsen i. S. d. bürgerlichen Rechts (§§ 535 ff. BGB). Der Nutzungsvertrag muss – auch im Falle der Anwendung ausländischen
Rechts auf den Vertrag – seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. d. deutschen bürgerlichen
Rechts sein. Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder
pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art
führen.
2. Die von einer anerkannten Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland bzw.
des Freistaats Bayern an Messeveranstalter im In- und Ausland gezahlten Entgelte für die Überlassung von Messeflächen stellen
folglich Mietzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar, wenn es sich bei den Verträgen, die die Durchführungsgesellschaft
mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge handelt.
3. Zur Bestimmung des Vertragstypus sind die von den Messeveranstaltern verwendeten Formularverträge ausgehend von den Verständnismöglichkeiten
eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich auszulegen und als Mietverträge einzustufen, wenn die Messeveranstalter
aufgrund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sind, die Messeflächen für die Dauer der Messe in dem vertraglich vereinbarten
Zustand zum Gebrauch zu überlassen, die Durchführungsgesellschaft verpflichtet ist, das nach der Anzahl der Quadratmeter bemessene
Entgelt für die überlassenen Ausstellungsflächen zu entrichten und wenn die Überlassung der Flächen Hauptleistungspflicht
des Messeveranstalters ist und im Vordergrund der Verträge nicht die Zulassung zur Teilnahme an der Messe als solche, sondern
die Überlassung von Stand- bzw. Ausstellungsflächen zur Präsentation von Produkten und/oder Dienstleistungen der Aussteller
im Rahmen der Messeveranstaltung steht und diese Hauptleistungspflicht des Messeveranstalters lediglich durch Nebenleistungen,
wie technische Leistungen (z. B. Stromanschluss), die Bewachung und Reinigung des Messegeländes, die Gewährung des Zugangs
(Registrierung) zu der Messeveranstaltung – zum vertragsgemäßen Gebrauch der Flächen – sowie der Aufnahme in den Katalog der
Messeaussteller bzw. Listung als Teilnehmer im Internet ergänzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 23 DStRE 2016 S. 928 Nr. 15 EFG 2015 S. 1835 Nr. 21 EStB 2016 S. 71 Nr. 2 KÖSDI 2015 S. 19590 Nr. 12 JAAAF-05679
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