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FG München Urteil v. - 7 K 3250/12 EFG 2015 S. 1835 Nr. 21

Gesetze: GewStG 2010 § 8 Nr. 1 Buchst. e, BGB § 133, BGB § 535

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung

Leitsatz

1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 (i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. , BGBl I 2007, 1912 und des JStG 2008 vom , BGBl I 2007, 3150) ist verfassungskonform, gilt auch für kurzfristige Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland sowie bei Weitervermietung von Immobilien und erfasst Miet- und Pachtzinsen i. S. d. bürgerlichen Rechts (§§ 535 ff. BGB). Der Nutzungsvertrag muss – auch im Falle der Anwendung ausländischen Rechts auf den Vertrag – seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. d. deutschen bürgerlichen Rechts sein. Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen.

2. Die von einer anerkannten Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern an Messeveranstalter im In- und Ausland gezahlten Entgelte für die Überlassung von Messeflächen stellen folglich Mietzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar, wenn es sich bei den Verträgen, die die Durchführungsgesellschaft mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge handelt.

3. Zur Bestimmung des Vertragstypus sind die von den Messeveranstaltern verwendeten Formularverträge ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich auszulegen und als Mietverträge einzustufen, wenn die Messeveranstalter aufgrund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sind, die Messeflächen für die Dauer der Messe in dem vertraglich vereinbarten Zustand zum Gebrauch zu überlassen, die Durchführungsgesellschaft verpflichtet ist, das nach der Anzahl der Quadratmeter bemessene Entgelt für die überlassenen Ausstellungsflächen zu entrichten und wenn die Überlassung der Flächen Hauptleistungspflicht des Messeveranstalters ist und im Vordergrund der Verträge nicht die Zulassung zur Teilnahme an der Messe als solche, sondern die Überlassung von Stand- bzw. Ausstellungsflächen zur Präsentation von Produkten und/oder Dienstleistungen der Aussteller im Rahmen der Messeveranstaltung steht und diese Hauptleistungspflicht des Messeveranstalters lediglich durch Nebenleistungen, wie technische Leistungen (z. B. Stromanschluss), die Bewachung und Reinigung des Messegeländes, die Gewährung des Zugangs (Registrierung) zu der Messeveranstaltung – zum vertragsgemäßen Gebrauch der Flächen – sowie der Aufnahme in den Katalog der Messeaussteller bzw. Listung als Teilnehmer im Internet ergänzt wird.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 23
DStRE 2016 S. 928 Nr. 15
EFG 2015 S. 1835 Nr. 21
EStB 2016 S. 71 Nr. 2
KÖSDI 2015 S. 19590 Nr. 12
JAAAF-05679

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