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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 2732/13

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 1UStG § 2 Abs. 3 S. 1UStG § 3 Abs. 1UStG § 10 Abs. 1UStG § 4 Nr. 12aKStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4 Abs. 1MwStSystRL Art. 167MwStSystRL Art. 168MwStSystRL Art. 13MwStSystRL Art. 395 Abs. 1MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. mMwStSystRL Art. 26 Abs. 1 GemO § 78 GemO § 10 Abs. 2 BW-KAG § 13 Abs. 2

Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mehrzweckhalle durch eine juristische Person öffentlichen Rechts

Leitsatz

1. Erstellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Mehrzweckhalle und überlässt sie diese auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports, handelt sie als Unternehmer und ist zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Mehrzweckhalle berechtigt.

2. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich.

3. Geht die Finanzverwaltung davon aus, dass aufgrund des sehr niedrigen Entgelts und des sehr hohen Vorsteuervergütungsanspruches die Gefahr einer Steuerumgehung vorliegt, bleibt nur der Weg über einen Antrag nach Art 395 Abs. 1 MwStSystRL, von der MwStSystRL abweichende Sondermaßnahmen (z.B. Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage § 10 Abs. 5 UStG) einzuführen.

4. Die stundenweise Überlassung von Sportanlagen ist nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

5. Der Sonderfall einer Privatentnahme i. S. v. Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2016 S. 19641 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2015 S. 3885
UStB 2016 S. 5 Nr. 1
ZAAAF-05678

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