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FG München Urteil v. - 9 K 166/14 EFG 2015 S. 2057 Nr. 23

Gesetze: EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3

Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen an ein nicht von der zuständigen Kultusbehörde anerkanntes privates inländisches Unterrichtsinstitut

Leitsatz

Das Institut für Unterricht, das mit qualifizierten Lehrkräften in Vollzeitunterricht in privaten Klassen nach den entsprechenden Lehrplänen des Bayerischen Kultusministeriums auf die staatlichen Abschlussprüfungen Abitur, Mittlere Reife und qualifizierender Hauptschulabschluss in externer Form vorbereitet und keine Ersatz- oder Ergänzungsschule i. S. d. Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) darstellt, ist ungeachtet dessen eine andere auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitende Einrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2057 Nr. 23
EStB 2016 S. 73 Nr. 2
KÖSDI 2016 S. 19637 Nr. 1
PAAAF-05677

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