Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung möglich
kein Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankmitarbeiters bei Verzicht des betroffenen Kunden auf die Wahrung des Bankgeheimnisses
Leitsatz
1. Verweigert ein Zeuge nach Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht das Zeugnis, kann das Gericht über die Rechtmäßigkeit
der Weigerung durch Zwischenurteil entscheiden. Beteiligte dieses Zwischenverfahrens sind die Beteiligten des Hauptprozesses
sowie der Zeuge als Nebenbeteiligter. Das Urteil ergeht sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den
Zeugen.
2. Der Gesetzgeber hat auf eine Übernahme der zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte für das finanzgerichtliche Verfahren
verzichtet. Damit unterscheiden sich die Zeugnisverweigerungsrechte im Zivilprozess einerseits und im finanzgerichtlichen
Prozess andererseits.
3. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankmitarbeiters nach § 103 AO im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Bankgeheimnisses
ist ausgeschlossen, wenn der betroffene Bankkunde auf Nachfrage des Gerichts während der Zeugenvernehmung zu Protokoll erklärt
hat, dass er auf die Wahrung des Bankgeheimnisses verzichte.
4. Das Bankgeheimnis hat nur eine Schutzrichtung, nämlich die Angaben der Kunden vertraulich zu behandeln. Möglicherweise
daneben bestehende Interessen der Banken werden durch das Bankgeheimnis nicht geschützt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2098 Nr. 23 FAAAF-05676
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