Steuerreform 2015/2016 in Österreich
Die [i]Erreicht die Steuerreform in Österreich ihre Ziele? vieldiskutierte österreichische Steuerreform ist beschlossen. Das Steuerreformgesetz 2015/2016 passierte am den österreichischen Nationalrat und wurde am verkündet. Ziel der Gesetzesänderungen war in erster Linie eine spürbare Entlastung der lohn- und einkommensteuerpflichtigen Österreicher. Weitere Ziele waren u. a. die strukturelle Überarbeitung und Vereinfachung des Steuerrechts, die Förderung der Forschungstätigkeit, des Unternehmertums und der österreichischen Konjunktur allgemein, die verstärkte Prävention von Steuerbetrug und die Senkung des CO 2-Ausstoßes. Eine Wiedereinführung der Erbschaftsteuer blieb dabei aus. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch Änderungen der Grunderwerbsteuer, die Immobilienübertragungen im Familienverband künftig verteuern. Zeitgleich zur Steuerreform wurde auch ein „Bankenpaket“ verabschiedet, das im Wesentlichen das Ziel verfolgt, im innerstaatlichen Abgabenverfahren die Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch einfache und schnelle Erlangung von Kontoinformationen sicherzustellen. Brandl/Dorda/Kunesch/Vrignaud stellen die wesentlichen Inhalte der Steuerreform und des Bankenpakets ab dar und würdigen die Neuerungen.
[i]Keynote: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in schweizerische Pensionskassen und AnlagestiftungenMit vier Urteilen vom und hat der Achte Senat des BFH unter anderem entschieden, in welchem Umfang Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile in schweizerische Pensionskassen und Anlagestiftungen privater Arbeitgeber nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz bei im Inland ansässigen Grenzgängern steuerlich entlastet werden. Die OFD Karlsruhe hat in einer Pressemitteilung vom die Umsetzung der Entscheidungen angekündigt. Der Keynote-Beitrag von Levedag ab erläutert die Urteile und veranschaulicht die praktischen Folgen für die Behandlung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge.
[i]Verrechnungspreise: Schätzung aufgrund unverwertbarer Dokumentation Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden Verrechnungspreise vermehrt aufgegriffen. In vielen Fällen geht es letztlich um die Frage, ob die Finanzverwaltung schätzen darf, weil die Dokumentation der Verrechnungspreise als unverwertbar anzusehen ist. In der Praxis führt dies häufig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Es ist daher für den Steuerpflichtigen besonders wichtig, eine aussagekräftige Dokumentation im Hinblick auf Sachverhalt und Fremdvergleich sicherzustellen. Der Beitrag von Dworaczek/Kremer zeigt ab , in welchen Fällen von einer Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung ausgegangen werden kann und wann eine Schätzung zu beanstanden ist.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
IWB 19 / 2015 Seite 1
NWB IAAAF-05662