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KSVG § 42

Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung [1]

§ 42 [2]

1Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen . 3 Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. 1. 1. 1988.

2Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. 1.1.2025.