Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung [1]
§ 42 [2] [3]
1Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAF-05601
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. 1. 1. 1988.
2Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5a Nr. 4 i. V. mit Art. 9 Abs. 2 Gesetz v. wird § 42 mit Wirkung v. 1.1.2025 wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung“ durch die Wörter „Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die Wörter „Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.