Widerruf will gut überlegt sein
Widerrufsklauseln auf steuerliche Wirkung prüfen
Die Erbschaftsteuer-Reform kommt mit großen Schritten. Viele Familienunternehmen prüfen deshalb, ob nicht eine Übertragung des Unternehmens noch unter der Geltung des derzeitigen Rechts – also in den nächsten Wochen – vorteilhaft wäre. Insbesondere in diesen Fällen, in denen eine Übertragung aus steuerlichen Gründen noch in diesem Jahr erfolgen soll, kann es angebracht sein, den Schenkungsvertrag mit einer „besonderen“ Widerrufsklausel zu versehen. So könnte für den – zugegebenermaßen höchst unwahrscheinlichen – Fall, dass der Gesetzgeber einen noch in diesem Jahr vollzogenen Vorgang nach der Steuerreform günstiger besteuert, die Zuwendung nach der Reform wiederholt werden. Auch wenn dieser Fall wohl nicht eintreten wird, sollte ein Zuwender trotzdem gut überlegen, ob und welche Widerrufsklauseln er grundsätzlich verwendet. Denn: So sinnvoll viele Schenkungswiderrufsgründe sein können, können sie sich doch unter Umständen steuerlich nachteilig auswirken. Hier ist ein sorgfältiges Abwägen der Folgen unabdingbar. Götz stellt ab der Seite 3097 zivilrechtlich sinnvolle und gebräuchliche Vertragsklauseln vor und beleuchtet deren steuerliche Wirkung.
Wurde eine Selbstanzeige abgegeben, verlangen Finanzämter in manchen Fällen die Vorlage von Erträgnisaufstellungen der Banken. Allerdings, so hat sich in der Praxis gezeigt, sind diese zum Teil unvollständig oder inhaltlich nicht zutreffend. Hat der Berater die Erträge bereits zutreffend selbst ermittelt, sind die Unterlagen der Bank – auch aufgrund der Abweichung zu den Unterlagen des Steuerberaters – nicht immer geeignet, das Korrekturverfahren reibungslos durchzuführen. Können sich doch hier mühsam zu klärende Rückfragen des Finanzamts ergeben. Beyer stellt ab der Seite 3125 eine ausführliche Musterformulierung vor, mit deren Hilfe der Vorlage einer Erträgnisaufstellung der Bank widersprochen werden kann.
Ein weiteres Praxisproblem bei der Selbstanzeige sprechen Bangert und Schwarz ab der Seite 3088 an: Die Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO zur Selbstanzeige nach § 371 AO. Beide Normen verlangen die objektive Unrichtigkeit der Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe, haben jedoch ansonsten vollkommen unterschiedliche Voraussetzungen und Anwendungsbereiche. Bangert und Schwarz zeigen die Probleme bei der Auswahl der richtigen Vorgehensweise auf. – Seit dem existiert ein vorläufiger Diskussionsentwurf des Anwendungserlasses zu § 153 AO, in dem wesentliche Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung aufgegriffen werden. Moniert wird hierbei, dass der Entwurf wenige praktische Hinweise enthält. Wir werden Sie über dieses Thema auf dem Laufenden halten.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 3065
NWB YAAAF-05207