1. Dem Testamentsvollstrecker steht kein Anspruch gegen die Vermächtnisnehmerin auf Freistellung des Nachlasses von der Erbschaftssteuer zu, solange eine eventuelle Verpflichtung des Nachlasses gegenüber dem Finanzamt nicht fällig ist, weil eine Steuerfestsetzung gegen den Nachlass nicht erfolgt ist.
2. Wird die Steuerfestsetzung des Finanzamts gegen die Vermächtnisnehmerin dem Testamentsvollstrecker gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bekannt gemacht, hat dies keine rechtlichen Wirkungen im Verhältnis des Finanzamts zum Nachlass.
3. Ob das Finanzamt auch den Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG für die von der Vermächtnisnehmerin zu zahlende Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen kann, bleibt offen.
Fundstelle(n): NJW-RR 2016 S. 390 Nr. 7 UVR 2016 S. 14 Nr. 1 ZAAAF-05117
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