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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 5 KA 5076/14 ER-B

Gesetze: SGB 5 § 95 Abs 9; SGB 5 § 103 Abs 4b S 3; SGB 5 § 101 Abs 1 Nr 5; BPI-RL § 6 Abs 1; BPI-RL § 12 Abs 2; BPI-RL § 12 Abs 16; BPI-RL § 12 Abs 41; GG Art 3; GG Art 12; GG Art. 14

Leitsatz

Leitsatz:

Die Stelle eines angestellten Arztes kann bei Vorliegen von Zugangsbeschränkungen nur mit einem Arzt derselben Arztgruppe i.S.d. Bedarfsplanungsrechts nachbesetzt werden. Fachärzte für Orthopädie und Chirurgie gehören einer anderen Arztgruppe an als Chirurgen.

Fundstelle(n):
SAAAF-05102

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