Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Trägerverein von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Gesetze: § 53 Abs 6 SVG, § 53 Abs 8 BeamtVG
Instanzenzug: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Az: 1 Bf 88/12 Beschlussvorgehend Az: 8 K 423/11
Gründe
1Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
21. Der Kläger, der als Soldat auf Zeit - zuletzt als Stabsarzt (Besoldungsgruppe A 14 BBesG) - von Januar 1988 bis September 2010 im Dienst der Beklagten stand, wendet sich gegen das Ruhen der ihm für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2012 bewilligten Übergangsgebührnisse. Zur Begründung der Ruhensverfügung hatte die Beklagte ausgeführt: Die vom Kläger angezeigte Beschäftigung als Oberarzt im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg (BUKH) sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst, aus der er Verwendungseinkommen beziehe.
3Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Ruhensverfügung sei rechtmäßig. Nur so lasse sich eine doppelte Alimentation des Soldaten vermeiden. Das BUKH werde vom Berufsgenossenschaftlichen Verein für Heilbehandlung Hamburg e.V. (BVHH) betrieben. Dieser sei ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dass der Verband selbst privatrechtlich organisiert sei, ändere daran nichts. Denn er sei als Idealverein ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht erwerbswirtschaftlich tätig. Zwischen dem Versorgungsträger des Klägers, der Beklagten, und dem Träger des BUKH finde ein Austausch öffentlicher Mittel statt. Die im Verband zusammengeschlossenen gewerblichen Berufsgenossenschaften bezögen ihre Mittel zwar aus den Unternehmensbeiträgen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung handele es sich aber um Mittel aus öffentlichen Kassen.
42. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
5Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO).
6a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob über einen Beweisantrag im Verfahren gemäß § 130a VwGO durch bloße schriftliche Mitteilung des Gerichtes entschieden werden kann oder ob es eines förmlichen Beschlusses des Gerichts bedarf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
7Im Verfahren nach § 130a VwGO findet die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO über die Notwendigkeit der förmlichen Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags durch Gerichtsbeschluss auch dann keine Anwendung, wenn der Beteiligte den Beweisantrag nach der ihm zugegangenen Anhörungsmitteilung über die beabsichtigte Sachentscheidung im Beschlussverfahren stellt. Will das Berufungsgericht hieran auch angesichts entscheidungserheblicher Beweisanträge festhalten, wird dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs stets genügt, wenn der Beteiligte durch eine erneute Anhörungsmitteilung i.S.d. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über das unverändert beabsichtigte Verfahren darauf hingewiesen wird, dass das Berufungsgericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 m.w.N., vom - 2 B 45.99 - juris Rn. 2 und vom - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7).
8b) Auch die Antwort auf die weitere Frage der Beschwerde, ob ein Soldat (oder Beamter) Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) erzielt, wenn er bei einem privatrechtlich organisierten Verein angestellt ist, lässt sich mit der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
9Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG) ist Verwendungseinkommen ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG) ist dies jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts und ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
10Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen ist ( 6 C 86.83 - BVerwGE 72, 174 <177 f.>), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist ( 6 C 52.85 - Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 S. 2 für den Berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst e.V.). Auch ein privatrechtlich organisierter rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird und der nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist, ist ein solcher Verband ( 2 C 32.06 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 16 Rn. 13 f.). Weitere Vorgaben für die Verfasstheit des Verbandes enthält das Gesetz nicht (vgl. auch Kazmaier, in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Januar 2012, § 53 BeamtVG Rn. 223 m.w.N.).
11Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der gemeinnützige und damit nicht erwerbswirtschaftlich tätige Trägerverein des BUKH - der BVHH - von Körperschaften des öffentlichen Rechts beherrscht wird und dass der Verein als Verband im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG anzusehen ist. Einen sich hieraus ergebenden weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
12c) Die schließlich aufgeworfene Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein anderes Krankenhaus keine Anrechnung von Verwendungseinkommen erfolgt, ist bei allein wörtlicher Auslegung so nicht klärungsfähig. Denn für die Frage der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) kommt es stets darauf an, ob das ärztliche Beschäftigungsverhältnis zu einem gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen bzw. öffentlich-rechtlich beherrschten Krankenhaus besteht oder zu einem privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich strukturierten Krankenhaus mit Gewinnerzielungsabsicht. Bei der Ruhensberechnung berücksichtigt wird nur das bei einem öffentlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus erzielte Einkommen.
13Die bei sinnentsprechender Auslegung der Beschwerde gestellte Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich organisiertes Krankenhaus Einkommen - anders als Einkommen bei einem öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus - nicht nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) zum Ruhen gebracht wird, ist in der Rechtsprechung geklärt.
14Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. - BVerfGE 90, 226 <239> und - BVerfGE 109, 96 <123>). Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft ist im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten (vgl. - BVerfGE 76, 256 <298> m.w.N.). Er hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen (vgl. a.a.O. S. 256 <298>, Kammerbeschluss vom - 2 BvR 699/91 - juris Rn. 8 sowie 2 C 14.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9 S. 2 f. m.w.N.).
153. Die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt und sei seiner Sachaufklärungspflicht zur beantragten Beweiserhebung nicht nachgekommen, greifen nicht durch.
16a) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 6 ff. m.w.N.) nicht hinreichend Rechnung getragen, weil es zu kurze Fristen zur Äußerung gesetzt habe.
17Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor Erlass eines Beschlusses nach § 130a VwGO hat dann Erfolg, wenn diese Anhörung unterblieben ist. In einem solchen Fall ist die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Hat das Berufungsgericht hingegen - wie hier - eine (erste) Anhörung durchgeführt, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer weiteren Anhörung - mit erneuter angemessener Fristsetzung - nur dann, wenn sich nach der ersten Anhörung die Prozesssituation wesentlich verändert hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Beteiligter nach der ersten Anhörung einen Beweisantrag stellt, der - würde eine mündliche Verhandlung durchgeführt - gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste. In einem solchen Fall wird das Gericht seiner Anhörungspflicht in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörung auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde. Der Zweck des in dem Verfahren nach § 130a VwGO nicht anzuwendenden, jedoch seinem Sinne nach zu wahrenden § 86 Abs. 2 VwGO besteht darin, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet ( 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 sowie Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 <1026>).
18Von der erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht jedoch in verfahrensfehlerfreier Weise absehen, wenn das Vorbringen des Beteiligten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist dabei die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts. Entsprechendes gilt für die Behandlung von Beweisanträgen, sodass das Gericht etwa von einer erneuten Anhörung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird oder es nicht entscheidungserheblich ist und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 434.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26, vom - 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 und vom - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8). Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (BVerwG, Beschlüsse vom a.a.O. Rn. 9 f. und vom a.a.O. S. 1027). Hiermit zusammenhängend muss im Gegenzug die von dem Beteiligten erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer erneuten Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch angebracht worden wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten worden sein soll ( 6 B 6.97 - juris Rn. 7 f.).
19Nach diesen Maßstäben ist gegen den angefochtenen Beschluss nichts zu erinnern. Denn die vom Kläger als zu knapp bemessen gerügte vom Berufungsgericht gesetzte zweite Anhörungsfrist von einer Woche ist trotz des vom Kläger gestellten Beweisantrags überhaupt entbehrlich gewesen. Das Beweisthema in diesem Beweisantrag ist vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet nämlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Als entscheidungserheblich hat das Berufungsgericht allein die Tatsache angesehen, dass der Beschäftigungsträger des Klägers, der BVHH, von Berufsgenossenschaften und Landesunfallkassen beherrscht und getragen wird, die einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Frage, ob und in welchem Umfang dem BVHH von anderen öffentlichen Körperschaften als den Unfallversicherungsträgern - etwa gesetzlichen Krankenversicherungen - weitere öffentliche Mittel zukommen, hat es aufgrund der abweichenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die es dem Kläger bereits im ersten Anhörungsschreiben mitgeteilt hat, deshalb rechtlich von vornherein nicht ankommen können.
20b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus § 130a Satz 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es durch Beschluss über die Berufung entschieden hat.
21Ob das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheidet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Revisionsgerichtlich ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben ( 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <296>). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <297 f.> und vom - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>).
22Die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden überschritten, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache - das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigend - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist ( a.a.O. S. 213); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles. Die Notwendigkeit, eine Rechtsnorm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen, begründet für sich genommen noch keine außergewöhnlich große Schwierigkeit einer Rechtssache, insbesondere wenn das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Norm bereits befasst hat und seine Rechtsprechung lediglich fortführt ( 3 B 107.07 - juris Rn. 4). Stellt sich aber in einem Berufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit ( a.a.O. S. 298).
23Nach diesem Maßstab ist für den Fall des Klägers die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts für einen Beschluss nach § 130a VwGO nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht geklärt.
24Beim BVHH handelt es sich um einen Verband im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG. Die Mitglieder des Vereins BVHH sind nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sämtlich Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 22 Abs. 2 SGB I), die ihrerseits gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Sie erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeblichen Rechts nach § 29 Abs. 3 SGB IV ihre Aufgaben in eigener Verantwortung ( - BVerfGK 11, 373 <378>, juris Rn. 22). Nach § 1 Abs. 2, Spiegelstrich 1 der Satzung des BVVH vom in der Fassung vom wird der Satzungszweck des Trägervereins in erster Linie durch den Unterhalt und Betrieb des BUKH verwirklicht. Organschaftlich zeichnen dafür Vorstand und Mitgliederversammlung des BVHH verantwortlich. Seine Rechtsform als eingetragener Verein schließt nach § 21 BGB einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit eine auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Erwerbsleben aus. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 seiner Satzung, dass er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, selbstlos tätig wird und eigenwirtschaftlichen Interessen nicht vorrangig nachgeht.
25Etwas anderes folgt auch nicht aus der Finanzierung der Mitglieder des BVHH. Für die beiden an dem BVHH beteiligten landesunmittelbaren Unfallkassen entrichtet ohnehin die öffentliche Hand die Beiträge. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde schließt es aber auch der Charakter der von den Unternehmen als den nach § 150 SGB VII allein Beitragspflichtigen zu zahlenden Beiträge für die gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht aus, hier von öffentlichen Beiträgen zu sprechen. In seiner Entscheidung zur Doppelversorgung von Beamten hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge entrichtet werden, die Beiträge zur Finanzierung dienen und eine kollektive Vorsorge betrieben wird, nicht gefolgert werden darf, es handele sich bei der Rentenkasse um eine private Kasse. Eine solche Annahme lasse in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Rentenkasse außer Acht, die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei privaten Kassen abwichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch seien ( - BVerfGE 76, 256 <300>). Nichts anderes kann für die beitragsfinanzierte gesetzliche Unfallversicherung gelten. Die vom Kläger unter Beweis gestellte und für klärungsbedürftig gehaltene und zumindest tatsächlich komplexe Frage "der Geldflüsse" hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus mithin als nicht entscheidungserheblich betrachten können (vgl. oben 3.a) und deshalb durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden dürfen.
26c) Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch das Verfahren nach § 130a VwGO nicht deshalb rechtsfehlerhaft durchgeführt, weil - wie die Beschwerde rügt - ein Beglaubigungsvermerk fehle und die mitwirkenden Richter nicht erkennbar seien.
27Die Anhörungsmitteilung nach § 130a VwGO setzt eine (vom Richter zu bestimmende, angemessene) Frist in Lauf, binnen derer die Verfahrensbeteiligten sich zu der vorgesehenen Verfahrensweise und zur Sache äußern können. Die Fristsetzung muss wegen ihrer rechtlichen Tragweite von dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter unterzeichnet sein. Die richterliche Verfügung vom , die ausdrücklich die Absicht aller Senatsmitglieder kundtut, über die Berufung im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 130a VwGO entscheiden zu wollen, ist von der Berichterstatterin unterzeichnet (Bl. 149 der Akte des Berufungsgerichts). Eine ausdrückliche Benennung aller mitwirkenden Richter ist nicht erforderlich. Die zunächst am mit zwei Wochen gesetzte Äußerungsfrist, die das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers bis zum verlängert hat, ist nicht unangemessen kurz. Dass das von der Geschäftsstelle versandte Anhörungsschreiben vom nicht mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist, hat - dessen Erforderlichkeit unterstellt (§ 56 VwGO, § 169 Abs. 2 ZPO) - auf die Wirksamkeit der Anhörung keinen Einfluss, sondern ist allenfalls für den Lauf der Frist von Bedeutung ( 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 3), die später - wie erwähnt - auf Antrag des Klägers auf rechtlich nicht zu beanstandende sechs Wochen verlängert wurde.
28Dem weiter erhobenen Vorhalt des Klägers, die Berichterstatterin habe die gerichtliche Mitteilung vom über die erneute Anhörung nicht mehr, wie erforderlich, unterschrieben, sondern nur mit einem Handzeichen versehen, kommt hier von vornherein keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn diese weitere Anhörung des Klägers ist vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ohnehin entbehrlich gewesen (siehe näher oben unter 3.a).
29d) Das Berufungsgericht hat schließlich auch seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es über den Beweisantrag des Klägers im Verfahren nach § 130a VwGO nicht vorab durch förmlichen Beschluss entschieden und dabei den Ablehnungsgrund mitgeteilt hat. Zum einen ist ein förmlicher Beweisbeschluss entbehrlich gewesen (vgl. oben 2.a und 3.a). Zum anderen ist die Ablehnung der Beweiserhebung im Hinblick auf die aus Sicht des Berufungsgerichts ungenaue Bezeichnung des Beweisthemas auch nicht allein tragend für die Nichterhebung des Beweises gewesen. Vielmehr hat das Berufungsgericht gleichermaßen darauf abgestellt, dass auch ein präzisiertes Beweisthema ohne Bedeutung für seine Entscheidung in der Sache war.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:030915B2B29.14.0
Fundstelle(n):
DAAAF-05091