Instanzenzug: S 25 R 1278/12
Gründe:
1Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktwerts von 0,0625 verneint (Urteil vom ). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, "ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen wird, wenn gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden, die zu höheren Entgeltpunkten führen, als wenn vollwertige Pflichtbeiträge für jeden Kalendermonat in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkte entrichtet worden sind".
2Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
3Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom nicht.
4Die Klägerin formuliert bereits keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage; denn allein die Tatsache, dass gemäß § 262 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) "zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden", macht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht plausibel. Die Klägerin arbeitet mit ihrer Fragestellung nicht heraus, weshalb die so berechnete Rente nach Mindestentgeltpunkten sie gegenüber anderen Rentenberechtigten im Sinne einer Gleichheitswidrigkeit benachteiligt.
5Selbst bei Annahme einer - unter Heranziehung der geschilderten prozessualen Vorgeschichte - verständlichen Rechtsfrage zeigte die Klägerin aber auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht auf. Sie behauptet lediglich, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, versäumt es aber, sich mit der - teilweise auch vom LSG zitierten (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 3) - höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zulässiger analoger Rechtsanwendung einer Vorschrift von unzulässiger Rechtsfortbildung jenseits der Wortlautgrenze (hier: des § 262 Abs 1 SGB VI) auseinanderzusetzen. Insbesondere geht sie auf die vom LSG als Auslegungshilfe herangezogenen Gesetzesmaterialien nicht ein. Ihre eigene Wertung, sie werde durch "eigene Beitragszahlungen" (im Jahr 2011) "schlechter gestellt", als wenn sie diese Einkünfte nicht erzielt hätte, ersetzt die erforderliche Auseinandersetzung nicht.
6Soweit die Klägerin schließlich - ohne die vom LSG abgelehnte Rechtsfortbildung - eine Verfassungswidrigkeit des § 262 Abs 1 SGB VI - gemessen an Art 3 Abs 1 GG - behauptet, fehlt jede Auseinandersetzung mit der zur Problematik der Gleichheitswidrigkeit zahlreich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts.
7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
8Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
9Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
GAAAF-05064