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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 10 vom Seite 2

Die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer sogenannten Kinderwunschpraxis

Lukas Hendricks

Der Bundesfinanzhof hat jüngst im Verfahren einer sogenannten Kinderwunschpraxis bezüglich der Umsatzsteuerfreiheit von Aufbewahrungsleistungen entschieden. Das Ergebnis: Die Umsatzsteuerfreiheit umfasst auch die über die erstmalige Kryokonservierung (gekühlte Lagerung) hinausgehende Aufbewahrung von Eizellen und Spermien, wenn diese einen therapeutischen Zweck verfolgt. Dieser kann bei einer organisch bedingten Sterilität in der Herbeiführung einer Schwangerschaft liegen.

Der Bundesfinanzhof hat in letzter Instanz entschieden, dass zwischen der originären Heilbehandlung durch den Arzt zur Herbeiführung einer Schwangerschaft und der Kryokonservierung von befruchteten Eizellen ein enger Zusammenhang besteht, durch den sich die organisch bedingte Sterilität des Patienten lindern lässt. Folglich dient auch eine über die erstmalige Einlagerung hinausgehende Vertragsverlängerung im Bereich der Kryokonservierung dem therapeutischen Zweck. Diese Leistungen sind – wie die therapeutischen Leistungen des Arztes selbst – umsatzsteuerfrei. Diese Grundsätze gelten auch für die Kyrokonservierung von Spermien, wenn diese aufgrund einer ärztlich festgestellten organi...